Naturschutzbund Deutschland e.V.

Landesverband Brandenburg e.V.

Regionalverband Schwedt e.V.

 

S A T Z U N G

des NABU-Regionalverbandes Schwedt e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

               Naturschutzbund Deutschland

               Regionalverband Schwedt e.V.

 

Er hat seinen Sitz in 16303 Schwedt

 

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

 

1. Der Zweck des Regionalverbandes ist der umfassende Schutz von Natur- und Landschaft.

 

2. Seine Aufgaben sind insbesondere:

 

a) Zusammenführung aller im Naturschutz  engagierten oder sich für ihn interessierenden Personen,

b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt,

c) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

d) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz und die Entwicklung der Natur bedeutsam sind,

f) Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung gemäß der genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

g) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,

h) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

i) Förderung fachbezogener Naturschutzarbeit

 

3. Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4. Der Regionalverband dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos und erstrebt keinen Gewinn.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

7. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.

 

2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den NABU entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der NABU-Gruppe oder einer anderen zuständigen Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft und die Beitragszahlung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes. Die Mitgliedschaft in der NABU-Gruppe begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband. Mitglieder können jede uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereine werden. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung an.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der NABU-Gruppe oder einem anderen Organ des NABU erklärt werden.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.

 

5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sie sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens drei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern auch mindestens drei Wochen vor der Versammlung zuzustellen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn sie von mindestens
10 % sämtlicher Mitglieder verlangt wird. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe der Gründe zu stellen und von allen Antragstellern zu unterschreiben.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

-      die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen

-      die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers

-      die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes

-      die Behandlung von Anträgen

-      Satzungsänderungen

-      die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.

 

5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

               

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

 

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender, ein Kassenwart und ein Schriftführer, ggf. Vertreter der Naturschutzjugend (angestrebt).

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie Kassenwart und Schriftführer werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes gewählt.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

 

3. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend. Im übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:

 

a)  Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe

b)  Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen

c)  Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

d)  Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe

e)  Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes

f)   Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März des folgenden Jahres

g)  Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Die Vertreter für die LVV werden auf der Mitgliederversammlung gewählt, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied.

 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

5. Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreutem Gebiet eine Gruppe der „Naturschutzjugend (NAJU) im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

7. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 

 

§ 7 Beirat

 

1. Die Mitglieder des Beirates sind vom Vorstand zu bestätigende Sachverständige.

2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand

3. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden und ist stimmberechtigt.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.

 

3. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.

 

3.       Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

 

4.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der NABU-Gruppe an den gemeinnützigen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung wurde am 20. April 2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie trat mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister am 22.06.2022 in Kraft.